Steuerfristen in Österreich: Wann ist was fällig?
Die meisten laufenden Abgaben sind am 15. eines Monats fällig: Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum DB (DZ) und Kommunalsteuer für den Vormonat, die Umsatzsteuer für den zweitvorangegangenen Monat. Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Stand: MMag. Yavuzhan Öztürk, Steuerberater
Was ist als Nächstes fällig?
Die nächsten Fälligkeitstage, täglich neu berechnet – einschließlich der Verschiebung bei Wochenenden und Feiertagen.
Als Nächstes
verschoben vom 15. November 2026 (Wochenende oder Feiertag)
- Umsatzsteuer für September 2026 (monatliche Voranmeldung)
- Umsatzsteuer für das 3. Quartal 2026 (vierteljährliche Voranmeldung)
- Lohnsteuer, DB und DZ für Oktober 2026
- Kommunalsteuer für Oktober 2026
- Vorauszahlung Einkommen- und Körperschaftsteuer (4. Viertel 2026)
Danach
- Umsatzsteuer für Oktober 2026 (monatliche Voranmeldung)
- Lohnsteuer, DB und DZ für November 2026
- Kommunalsteuer für November 2026
- Umsatzsteuer für November 2026 (monatliche Voranmeldung)
- Lohnsteuer, DB und DZ für Dezember 2026
- Kommunalsteuer für Dezember 2026
Weitere Termine
- Umsatzsteuer für Dezember 2026 (monatliche Voranmeldung)
- Umsatzsteuer für das 4. Quartal 2026 (vierteljährliche Voranmeldung)
- Lohnsteuer, DB und DZ für Jänner 2027
- Kommunalsteuer für Jänner 2027
- Vorauszahlung Einkommen- und Körperschaftsteuer (1. Viertel 2027)
verschoben vom 28. Februar 2027
- Lohnzettel (L16) für 2026, elektronisch
Welche Fristen gelten jeden Monat?
Lohnabgaben und Kommunalsteuer für den Vormonat sind am 15. fällig, die Umsatzsteuer am 15. des zweitfolgenden Monats.
| Abgabe | Fällig am | Betrifft |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer, monatlich (UVA und Zahlung) | 15. des zweitfolgenden Monats | Vorjahresumsatz über 100.000 € |
| Umsatzsteuer, vierteljährlich | 15. Februar, Mai, August, November | Vorjahresumsatz bis 100.000 € |
| Lohnsteuer, DB, DZ | 15. des Folgemonats | Löhne und Gehälter des Vormonats |
| Kommunalsteuer (an die Gemeinde) | 15. des Folgemonats | Löhne und Gehälter des Vormonats |
| Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung | 15. Februar, Mai, August, November | je ein Viertel der vorgeschriebenen Vorauszahlung |
Wer im Vorjahr nicht mehr als 55.000 € Umsatz hatte, muss die Umsatzsteuervoranmeldung nicht einreichen, solange die Vorauszahlung pünktlich und vollständig bezahlt wird oder keine anfällt.
Welche Fristen gelten einmal im Jahr?
Lohnzettel bis Ende Februar, Kommunalsteuererklärung bis 31. März, die Jahreserklärungen bis 30. April auf Papier oder bis 30. Juni über FinanzOnline.
| Pflicht | Frist |
|---|---|
| Lohnzettel (L16) für das Vorjahr | Ende Februar elektronisch, Ende Jänner auf Papier |
| Kommunalsteuererklärung für das Vorjahr | 31. März, über FinanzOnline |
| Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung | 30. April auf Papier, 30. Juni über FinanzOnline |
Mit steuerlicher Vertretung gelten für die Jahreserklärungen längere Fristen (Quotenregelung).
Was gilt, wenn der Stichtag auf ein Wochenende fällt?
Dann ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Das gilt ebenso für gesetzliche Feiertage, den Karfreitag und den 24. Dezember (§ 108 Abs. 3 BAO). Weil der 15. August ein Feiertag ist, verschieben sich die Zahlungen im August jedes Jahr.
Was kostet es, eine Frist zu versäumen?
Wer eine Abgabe zu spät bezahlt, zahlt einen Säumniszuschlag von 2 % des nicht rechtzeitig entrichteten Betrags (§ 217 BAO). Wer eine Erklärung zu spät einreicht, riskiert einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (§ 135 BAO).
Quellen
Umsatzsteuervoranmeldungen übernimmt ARUS in der Buchhaltung